Alexander Klassen - Ihr Versicherungsmakler in Wolfsburg

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eVB & Kfz Zulassung

Kfz-Zulassung

Welche Unterlagen werden für die Zulassung eines Kfz benötigt?

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
  • TÜV-Bescheinigung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer, bekommen Sie von uns)
  • Geld (Bar oder EC-Karte)

Wird das Fahrzeug in Vollmacht zugelassen, benötigen Sei noch die Vollmacht und die Lastschrifteinzugsermächtigung (SEPA) des Fahrzeughaltes (Bei uns in Service > Dokumente zum download).

Tipp: Vereinbaren Sie vorher einen Termin mit der Kfz-Zulassungsstelle, das geht online und Sie sparen viel Wartezeit!

Ist mein Auto nach dem Zulassen sofort versichert? (Vorläufiger Versicherungsschutz).

Mit der Zulassung des Kfz beim Straßenverkehrsamt mit einer eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) besteht für ihr KFZ automatisch vorläufiger Versicherungsschutz  in der Sparte „Kfz-Haft­pflicht, gesetzliche Deckung“ für 14 Tage. Vorläufiger Kaskoschutz besteht erst, wenn wir diesen für Sie beantragt und Ihnen bestätigt haben.

Erst nach der Antragsaufnahme in unserem Büro und der Übermittlung des Antrages durch uns an die jeweilige Versicherungsgesellschaft besteht für ihr Fahrzeug vollständiger, wie von Ihnen gewünschter Kasko-Versicherungsschutz.

NACH 14 TAGEN HABEN SIE KEINERLEI VERSICHERUNGSSCHUTZ MEHR, bitte kommen Sie in Ihrem eigenen Interesse innerhalb der 14 Tage zu uns ins Büro, um den Antrag für Ihr neu zugelassenes Kfz zu unterschreiben.

Bei Kurzzeitkennzeichen (Gelbe Kenn­zeichen, 5 Tage) besteht generell nur Haft­pflichtversicherungsschutz, zudem darf das Fahrzeug nur für folgende Zwecke genutzt werden:

 

  • Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands, mit gültiger Hauptuntersuchung
  • Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle in demselben Zulassungsbezirk
  • Fahrten in eine Reparaturwerkstatt, die sich in einem angrenzenden Zulassungsbezirk befindet – und auch nur im Rahmen der HU festgestellten Mängel (diese werden im Fahrzeugschein vermerkt)

 

Stand 01.04.2015 § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)


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